Bundesregierung, Experten und geschützte Beamte haben uns – offensichtlich auch dank hochstehender Modellrechnungen eine Art „Maulkorb-Erlass“ erarbeitet, der uns vor dem offenbar pestähnlichen Virus rettet. Erfreulicherweise ausgenommen: Keinerlei Redeverbot! Ab 5. Dezember starten nun Massentests, die wieder viele Steuermillionen kosten und deren Erfolg umstritten ist.
COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Detail
Die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bringt über die bereits bestehenden Maßnahmen hinaus verschärfte Ausgangsregelungen und eine weitgehende Schließung von Geschäften. Die Geschäfte zur grundlegenden Versorgung (Lebensmittel, Apotheken, Post, Banken, etc.) bleiben weiterhin geöffnet.
Die Verordnung trat mit 17. November 2020 in Kraft und gilt bis inklusive 6. Dezember 2020. Die Ausgangsbeschränkungen gelten auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19- Maßnahmengesetzes vorerst bis inklusive 26. November 2020 und müssen nach 10 Tagen wieder durch den Hauptausschuss des Nationalrates. Die COVID-19- Notmaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.
Ausgangsregelung (Anmerkung: Absolute „Spitzenleistung“)
Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1) Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum!
2) Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten!
3) Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartnern oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
+ die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
+ die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
+ die Deckung eines Wohnbedürfnisses
+ die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
+ die Versorgung von Tieren.
4) berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist!
5) Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung!
6) zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen!
7) zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie!
8) zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
9) zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen.
Abstand und Mund-Nasenschutz
Es gilt auch weiterhin die Abstandspflicht von mindestens einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sowie zusätzlich im Innenbereich öffentlicher Orte die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Massenbeförderungsmittel und Fahrgemeinschaften
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise (!) abgewichen werden.
In Kraftfahrzeugen (privater PKW, Taxi, Uber) dürfen maximal zwei Personen pro Sitzreihe befördert werden (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt). Zudem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen bleiben für Freizeitzwecke geschlossen.
Geschäfte, Handel und Dienstleistungen
Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen einschließlich Freizeiteinrichtungen (dazu zählen u.a. Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen, Bäder, Tanzschulen, Casinos, Schaustellerbetriebe etc.) ist untersagt.
+ Weiterhin dürfen Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben aufgesucht werden (KFZ-Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien, etc.). Geschlossen bleiben Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten (z.B. Friseure, Nagelstudios, Piercingstudios, Massagestudios - Ausnahme: medizinische Zwecke)!
Weiterhin geöffnet bleiben dürfen:
+ öffentliche Apotheken
+ Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten und bäuerlichen Direktvermarktern)
+ Drogerien und Drogeriemärkte
+ Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
+ Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
+ Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
+ veterinärmedizinische Dienstleistungen
+ Verkauf von Tierfutter
+ Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
+ Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
+ Tankstellen und Stromtankstellen einschließlich Waschanlagen
+ Banken
+ Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner
+Ticketschalter auf Bahnhöfen und in der U-Bahn
+ Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
+ Abfallentsorgungsbetriebe
+ KFZ- und Fahrradwerkstätten und
+ Auto- und Fahrradverleih
Das Einkaufen ist nur von 6.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. Ausgenommen davon sind u.a. Apotheken, Tankstellen und Lieferdienste. Es dürfen in den offen bleibenden Geschäften allerdings nur Waren erworben werden, die dem „typischen Warensortiment des jeweiligen Geschäfts“ entsprechen. Bestehen bleibt bei den offenen Geschäften auch die Abstandsregel, die 10-m2-Regel pro Kunde (Anmerkung: Das Hoppala wiederholt sich) und das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des Einkaufs.
Gastronomie, Beherbergung, Veranstaltungen und Sport
Weiterhin geschlossen bleiben Gastronomie-Betriebe. Ausgenommen sind Kranken- und Kuranstalten, Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie Betriebskantinen ausschließlich für Mitarbeiter. Eine Abholung von Speisen und Getränken von 6.00 bis 19.00 Uhr ist weiterhin möglich.
Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Lieferservice ist wie bisher rund um die Uhr möglich. Geschlossen halten für touristische Zwecke müssen weiterhin auch Beherbergungsbetriebe.
Veranstaltungen bleiben weiterhin untersagt. Ausnahmen sind etwa Begräbnisse mit höchstens 50 Personen, unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Aufsichtsratssitzungen, Vollversammlungen, Betriebsratssitzungen, Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken und Absolvierung von beruflichen Abschlussprüfungen, die eine Anwesenheit erfordern und digital nicht möglich sind.
Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist für Hobbysportler untersagt. Der Spitzensport ist davon ausgenommen. Individualsport im Freien ist weiterhin möglich.
Nicht umfasst vom Wirkungsbereich der neuen Verordnung sind der Kindergarten-, Schul- und Hochschulbereich.
Arbeit und Beruf
Wo immer möglich, sollte auf Homeoffice umgestellt werden. Am Arbeitsplatz ist künftig ein MNS verpflichtend zu tragen, falls der Mindestabstand von einem Meter unterschritten wird. Auch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind möglich (feste Teams, Trennwände).
Alten- und Pflegeheime
Zum Schutz in Alten- und Pflegeheimen gilt, dass Mitarbeiter in den jeweiligen Einrichtungen einmal wöchentlich getestet werden müssen. Falls Tests nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohner-Kontakt zu testen. Alternativ zum Test ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen. Betreiber haben basierend auf der Risikoanalyse und dem Stand der Wissenschaft entsprechende Präventionskonzepte umzusetzen.
Bewohner von Alten- und Pflegeheimen dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge).
Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Bei einem Antigentest darf die Probeabnahme maximal 24 Stunden zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. Wenn kein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann, ist durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen.
Kranken- und Kuranstalten
Zum Schutz von Kranken- und Kuranstalten gilt, dass Mitarbeiter einmal wöchentlich getestet werden müssen. Alternativ zum Test ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen.
Patienten, die in Kranken- oder Kuranstalten länger als eine Woche aufgenommen sind, dürfen pro Woche von einer Person einmal besucht werden. Ausnahmen sind:
+ Besuch minderjähriger Patienten (höchstens zwei Personen zur Begleitung)
+ Unterstützungsbedürftiger Patienten (höchstens zwei Personen zur Begleitung)
+ Höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung
+ Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospiz-Begleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen
+ Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte
+ Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Bei einem Antigentest darf die Probeabnahme maximal 24 Stunden zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. Wenn kein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann, ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen.
Gültigkeitsdauer: Die Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und gilt bis inklusive 6. Dezember 2020. Die Ausgangsbeschränkungen gelten auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19- Maßnahmengesetzes vorerst bis inkl. 26. November 2020 und müssen nach 10 Tagen wieder durch den Hauptausschuss des Nationalrates. Die COVID-19- Notmaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.
Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums zu finden:
www.sozialministerium.at
COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (PDF, 525 KB)
Rechtliche Begründung (PDF, 168 KB)
Häufig gestellte Fragen zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (PDF, 170 KB
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