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welsÜberregionales | Sport | 30.04.2013

Wieder Lizenzverweigerung - ? GAK und FC Lustenau ?

Die „Gralshüter“ kontra LASK

Die „Gralshüter“ (Senat 5 der Fußball-Bundesliga) haben wieder gesprochen:  18 von 24 Lizenzbewerbern erhalten in erster Instanz die Lizenz für die Saison 2013/14. Wie erwartet ist wiederum der LASK nicht darunter. Im Vorjahr bekamen GAK (inzwischen bereits aufgelöst) und FC Lustenau (inzwischen zum Zwangsabstieg „verurteilt“) die Lizenz. Dem LASK wurde die Lizenz verweigert, Michael Reichel musste mit seinem Klub den Zwangsabstieg finanziell verkraften – und trotzdem gibt es den LASK noch immer, sportlich sogar auf Aufstiegskurs. 
Der Senat 5 der Bundesliga (RA Dr. Thomas Hofer-Zeni/Vorsitz, Dr. Peter Dösinger, Dr. Gerhard Kastelic, Dr. Rudolf Novotny, Mag. Peter Pros, Mag. Norbert Vanas, Dr. Thomas Hollerer) hat nach Prüfung und Evaluierung der von den Lizenzbewerbern eingereichten Unterlagen die Lizenzentscheidungen für die Bundesliga-Spielsaison 2013/14 getroffen.
Diese werden seitens der Bundesliga wie folgt (und gemäß der Beschlüsse der Klubkonferenzen vom 4./5.10.2011) bekannt gegeben: Lizenz erteilt für FC Red Bull Salzburg, SK Rapid Wien, FK Austria Wien, SK Sturm Graz, SV Ried, SV Mattersburg, SC Wr. Neustadt, RZ Wolfsberger AC (alle tipp3-Bundesliga). Lizenz verweigert: FC Admira Wacker Mödling, FC Wacker Innsbruck.
Erste Liga: Lizenz erteilt für SCR Altach, SC Austria Lustenau, SKN St. Pölten/ finanzielle Auflage aus Vorjahr: quartalsmäßige Reorganisationsprüfer-Berichterstattung, SV Scholz Grödig, Kapenberger SV, SV Horn, Blau-Weiß Linz. Lizenz verweigert: TSV Hartberg, First Vienna FC (+ Geldstrafe iHv 15.000,- in Folge Verstoß gegen Lizenzbestimmung 4.4.1.3). Zwangsabstieg/kein Lizenzantrag: FC Lustenau.
Regionalligen: Lizenz erteilt (über etwaige Auflage wird erst nach Feststehen des Aufstiegs entschieden) an SC/ESV Parndorf, FC Pasching´, FC Liefering. Lizenz verweigert: LASK Linz, SV Austria Salzburg
Vertraulichkeitsverpflichtung: Darüber hinausgehende (Detail-)Informationen können aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nicht von der Bundesliga, sondern nur von den Klubs selbst beantwortet werden.
Der weitere Verlauf des Lizenzierungsverfahrens
Gegen den Senat 5-Beschluss kann der Lizenzbewerber innerhalb von zehn Tagen (spätestens bis Freitag, 10. Mai) beim Protestkomitee (schriftlichen) Protest erheben.
Es gilt, lt. Abschnitt 5.4. Absatz E des Bundesliga-Lizenzierungs-Handbuchs, eine eingeschränkte Neuerungserlaubnis: „Neues Vorbringen und neue Beweismittel sind nur bis zum Ablauf der Protestfrist zulässig. Änderungen des geprüften Jahresabschlusses oder betragsmäßige Änderungen der Budgetpositionen ... sind jedoch unzulässig.“
Die Entscheidung des Lizenz-Protestkomitees wird dann bestimmungsgemäß innerhalb von fünf Tagen getroffen. Damit ist das Verfahren bzw. der Instanzenweg innerhalb der Bundesliga abgeschlossen.
Nach Abschluss des verbandsinternen Verfahrens kann innerhalb von sieben Tagen Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht, das anstelle eines ordentlichen Gerichtes entscheidet, eingebracht werden. Eine ev. notwendige Entscheidung würde aufgrund der UEFA-Frist bis Ende Mai getroffen.

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